Adoption, die Annahme eines Kindes als das Seinige…

Ihr Kinderwunsch ist bisher unerfüllt geblieben und Sie haben sich nunmehr für eine Adoption entschieden. Eine Adoption ist mit viel Bürokratie verbunden und es müssen einige Hürden überwunden werden.
Auf den folgenden Seiten möchten wir Ihnen Informationen zur Inlands- und Auslandsadoption zur Verfügung stellen.

Grundsätze der Adoption in Deutschland

1. Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen, § 1752 I BGB.

2. Erforderlich ist ein gerichtliches “Adoptionsdekret”. Bei Auslandsbezug kann ein zusätzlicher Tenor erforderlich werden.

3. Zuständig sind die Amtsgerichte.

4. Besonderheiten gelten in Todesfällen:

(a) Tod des Kindes: Das Dekret darf nicht ergehen bzw. wird unwirksam, wenn das Kind vor der Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden stirbt, § 1753 I BGB.

(b) Tod des Annehmenden: Eine zuvor wirksam beurkundete Annahmeerklärung wird nicht unwirksam und kann noch positiv beschieden werden – schon wegen der erbrechtlichen Folgen, § 1753 II BGB. Die Annahme gilt als vor dem Tod erfolgt, § 1753 III BGB. Mit dem Tod entfällt das Verbot der Kettenadoption § 1742 BGB.

5. Wirkungen der Annahme im internationalen Rechtsverkehr: Das Adoptionsrecht ist in den verschiedenen Ländern der Welt unterschiedlich ausgestaltet. Dies betrifft nicht etwa nur die Voraussetzungen, unter denen ein Kind adoptiert werden kann oder wie sich das Verfahren im einzelnen gestaltet. Auch die Wirkungen, die eine Adoption entfaltet, können sehr unterschiedlich sein. Hierbei spielt keine Rolle, ob ein Land Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens ist oder nicht, denn das Übereinkommen macht insoweit keine Vorgaben, sondern lässt das materielle Adoptionsrecht der Länder unberührt. Hinsichtlich der Wirkungen einer Adoption unterscheidet man zwischen einer starken und einer schwachen Adoption. Bei einer schwachen oder auch unvollständigen Adoption bleiben restliche Rechtsbeziehungen, etwa Erbrechte oder Unterhaltspflichten, zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten.

Ob eine starke oder eine schwache Adoption vorliegt, hat Einfluss beispielsweise auch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. In der Regel vermittelt nur eine Adoption mit starken Wirkungen einem Kind mit ausländischer Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbür gerschaft, wenn mindestens einer der Annehmenden deutscher Staatsangehöriger ist.

Für die entsprechenden Länder, deren Adoptionsgesetz eine starke bzw. schwache Wirkung hat, kontaktieren Sie uns bitte.

Voraussetzungen der Adoption im Allgemeinen

A. Allgemeine Anforderungen

1. Antrag:

• Die Adoption setzt einen wirksamen Antrag voraus, § 1752 I BGB.

• Der Antrag kann nur vom Annehmenden gestellt werden, nur höchstpersönlich, § 1752 II 1 BGB.

• Nach dem Tod des Annehmenden kommt ausnahmsweise eine Einreichung durch den beauftragten Notar in Betracht, § 1753 II BGB.

• Der Antragsteller muss geschäftsfähig sein und kann den Antrag widerrufen.

• Der Antrag “bedarf der notariellen Beurkundung”, § 1752 II 2 BGB.

• Bedingungen oder Zeitbestimmungen führen zur Unwirksamkeit des Antrags, § 1752 II 1 BGB.

2. Sachdienlichkeit der Annahme sofern die Annahme dem Kindeswohl entspricht:

• Kindeswohl: “Die Annahme .. ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und ..”, § 1741 I 1 BGB. D.h. es muss zu erwarten sein, dass die Annahme» zu einer» nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse oder der Rechtsstellung des Kindes führt, 1741 BGB . Daher wird vom Annehmenden grds. ein Führungszeugnis verlangt.

• Familienprognose: “Die Annahme .. ist zulässig, wenn .. und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht”, § 1741 I 1 BGB. D.h. es handelt sich um eine eigenständig zu prüfende Voraussetzung. Das Gericht muss von der Berechtigung der Erwartung überzeugt sein. Großeltern scheiden damit grds. aus. Sexuelle Interessen stehen entgegen. Probezeit: “Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat”, § 1744 BGB.Grds. ist die Probezeit erforderlich, um die Prognose stellen zu können. Welche Zeit “angemessen” ist, richtet sich nach dem Einzelfall.

• Mögliche Interessenkollisionen: “Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden”, § 1745 S.1 BGB.

• Die Interessen eigener oder zuvor adoptierter Kinder können die Adoption ausschließen; auf fremde, wenn auch einbenannte Kinder kommt es jedoch nicht an. Dass weitere Kinder existieren, ist grds. eher positiv zu bewerten. In die Abwägung sind auch vermögensrechtliche Interessen einzubeziehen; sie sollen aber nicht den Ausschlag geben, § 1745 S.2 BGB. Dass die bisherigen Kinder nicht mehr den Mindestunterhalt erhalten würden, wäre erheblich. Bisherige Kinder sind stets zu beteiligen, BVerfG DRsp 2008/21704 = NJW 2009,138 = FamRZ 2009,106.

3. Namensklarheit:

• Normalerweise sind namensrechtliche Fragen vor der Annahme nicht zu prüfen, sondern ergeben sich als deren Folge.

• Sonderfall 1: Wann gegeben? Wenn ein Kind von Ehegatten gemeinsam oder ein Kind des anderen Ehegatten oder Lebenspartners angenommen werden soll und kein Ehename bzw. Lebenspartnerschaftsname geführt wird, §§ 1757 II 1 bzw. 9 VII 2 LPartG. Was gilt dann? Wenn das Kind 0 – 4 Jahre alt ist: Dann hängt die Annahme davon ab, dass die Eheleute (bzw. Lebenspartner, § 9 VII 2 LPartG) zuvor durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht einen Geburtsnamen bestimmen, wobei § 1617 I BGB entsprechend gilt, § 1757 II 1 BGB. Bei Annahme eines Kindes ab 5 J.: Hier ist außerdem erforderlich, dass sich das Kind der Bestimmung durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht angeschlossen hat, § 1757 II 2 1.HS BGB. Diese Erklärung bedarf öffentlicher Beurkundung, § 1757 II 2 2.HS i.V.m. § 1617c I 2 analog BGB; dazu. Ohne Einigung: Solange es zwischen den (ggf. drei) Beteiligten zu keinem Konsens gekommen ist, soll der Annahmebeschluss unterbleiben.

• Sonderfall 2: Wann gegeben? Wenn ein verheiratetes Kind angenommen werden soll, das einen Ehenamen führt, §§ 1757 III BGB. Was gilt dann? Wenn sich nicht auch der Ehegatte des Kindes einer Änderung des Ehenamens vor dem Ausspruch der Annahme wirksam angeschlossen hat, behält das Kind seinen Ehenamen; die Annahme als solche hängt hiervon nicht ab.

B. Besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Annehmenden

1. Alter: Ein Höchstalter existiert nicht, wohl aber ein Mindestalter (s.u.), von dem nicht befreit werden kann. Hohes Alter oder großer Altersunterschied können aber das Kindeswohl beeinträchtigen (s.o.).

• “Der Annehmende muss das 25. Lebensjahr vollendet haben”, § 1743 S.1 1.Alt. BGB.

• Bei Annahme» des »Kindes des Ehegatten: “Der Annehmende muss .. in den Fällen des § 1741 II 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben”, § 1743 S.1 2.Alt. BGB.

• Bei gemeinschaftlicher Annahme: “In den Fällen des § 1741 II 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben”, § 1743 S.2 BGB.

2. Gesundheit: Sie ist unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu prüfen. Daher wird ein Gesundheitszeugnis verlangt. Je nach Familienstand:

  • Bei Unverheirateten: Er “kann ein Kind nur allein annehmen”, § 1741 II 1 BGB. Dies gilt auch bei Geschiedenen oder Verwitweten.
  • Bei Verheirateten: Erlaubt ist nur die gemeinschaftliche Annahme durch beide Eheleute, § 1741 II 2 BGB. Dies gilt auch bei langem Getrenntleben, OLG Hamm FamRZ 2000,257. Ein Beschluss über eine Einzeladoption ist selbst bei Zustimmung des Ehegatten fehlerhaft, wenn nicht eine der folgenden Ausnahmen eingreift, OLG Düsseldorf FamRZ 2008,1282. Ausnahmen: Eine alleinige Annahme ist möglich, wenn es sich um ein Kind des anderen Ehegatten handelt, (§ 1741 II 3 BGB; Stiefkindadoption) oder wenn der Ehepartner durch Geschäftsunfähigkeit oder aus Altersgründen an der Annahme gehindert ist, § 1741 II 4 BGB; dann ist grds. dessen Einwilligung erforderlich.

3. Bei Auslandsbezug: Hier ist bei Ehebezug anders anzuknüpfen.  Bei einerLebenspartnerschaft ist eine gemeinsame Adoption oder (bei Zustimmung des anderen;) eine Einzeladoption eines fremden Kindes zulässig, § 9 VI LPartG. Außerdem kann das Kind des Lebenspartners adoptiert werden, § 9 VII LPartG.

4. Anwendung des AdVermiG: “Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist”, § 1741 I 2 BGB. D.h.  bei Verwicklung in Kinderhandel genügt die Dienlichkeit nicht, sondern die Annahme muss “erforderlich” sein, was eine besondere Verbundenheit voraussetzt, BT-Drs.13/8511 S.75. Relevant sind insbesondere Verstöße gegen das AdVermiG, BGBl.2002 I 354.

5. Gleichgeschlechtliche Paare: Eine Adoption darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Annehmende eine gleichgeschlechtliche Beziehung unterhält.
• Frühere Regel: “Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden”, § 1742 BGB. Die Vorschrift verbietet eine “Kettenadoption” oder “sukzessive Adoption”. Als weiterer (hier zusätzlicher) Annehmender kommt nur der Ehegatte des Adoptivelternteils in Betracht. Eine entsprechende Anwendung auf Lebenspartner ist nicht möglich, (arg. § 9 VII 2 LPartG).

Unsere Leistungen im Familienrecht

Unsere Leistungen im Rahmen des deutschen Familienrechts umfassen:
• Deutsches Scheidungsrecht
• Ehegattenvereinbarungen
• Ehegattenunterhalt
• Kindesunterhalt
• Elterliche Sorge
• Betreuungsrecht
• Adoption, Stiefkindadoption
• ART Law (Artificial Reproductive Technology Law)
• Vollstreckung von Unterhaltstiteln in Deutschland
Unsere Leistungen im Rahmen des U.S. amerikanischen Familienrechts umfassen:
• Scheidungsrecht/Divorce
• Ehegattenunterhalt/Alimony
• Kindesunterhalt
• Elterliche Sorge/ Custody
• Adoption/Stepparent Adoption
• ART Law (Artificial Reproductive Technology Law)
• Vollstreckung von Unterhaltstiteln in den USA
  • Die Anzahl der Eheschließungen in Deutschland im Jahr 2014 betrug 386.134…

  • Die Anzahl der Ehescheidungen in Deutschland im Jahr 2014 betrug 386.134…

  • Eltern werden, das Wunschbaby, und die künstliche Befruchtung als letzten Ausweg zum Elternwerden?

  • Die Elterliche Sorge ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht. Sie umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

  • Die Vaterschaftsanerkennung ist eine freiwillige Willenserklärung eines Mannes, als rechtlicher Vater eines Kindes gelten zu wollen. Zur Wirksamkeit bedarf sie weiterer Voraussetzungen.

  • Adoption – die Annahme eines Kindes als das Seinige…

  • Der Kindesunterhalt ist für eheliche und nichteheliche Kinder identisch und weitgehend bundeseinheitlich mit der Düsseldorfer Tabelle oder der Berliner Tabelle geregelt.

  • Das ist eine Transferzahlung des Staates für Familien mit kleinen Kindern, die in erster Linie als Entgeltersatzleistung ausgestaltet ist.

  • Als Elternzeit ist der Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Arbeitnehmer haben auf die Freistellung einen Rechtsanspruch.

  • Das Kindergeld ist als Steuervergütung und eine Sozialleistung, soweit es über diese verfassungsrechtlich notwendige Steuerfreistellung hinausgeht.

  • Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Beratungsgespräch.

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