Der Anspruch des Partners einer Lebenspartnerschaft auf Eintragung als weiterer Elternteil im Geburtenregister wird im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit zwei Frauen verneint. Es heisst:
1. Die genetische Mutter, welche der Lebenspartnerin die befruchtete Eizelle gespendet hat, damit diese das Kind austrägt, hat regelmäßig keinen Anspruch auf Eintragung als weitere Mutter des Kindes im Geburtenregister, da insoweit nur die biologische Mutter einzutragen ist.
2. Durch die Nichteintragung liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor.
3. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz im Verhältnis zu leiblichen Vätern vor.
AG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2014 – 378 III 35/14