Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts

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Die Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts für ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts dauert auch dann nach § 2 Abs. 2 FamFG fort, wenn nach Erlass einer Endentscheidung nur noch über die mögliche Verlängerung einer befristet angeordneten Umgangspflegschaft zu entscheiden ist. Die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts kann dann nur durch Abgabe nach § 4 FamFG, nicht aber durch Verweisung nach § 3 FamFG begründet werden. (OLG Zweibrücken, 27.08.2014 – 2 AR 14/14).