Bezeichnung als „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“

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Die Bezeichnung als „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ stellt als solche keine nach anwaltlichem Berufsrecht unzulassige Werbung dar. Etwas anderes wurde gelten, wenn der Inhalt des Zertifikats eine Sonderstellung vortauschen wurde, die aufgrund der Spezialisierung und der Anforderungen an die Zertifikatserreichung nicht vorliegt, z.B. wenn die Zertifizierung ohne inhaltliche Anforderungen an den Erwerber verliehen wird.