Grundbuchamt darf annehmen, dass 59-jährige Frau noch schwanger werden kann

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Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine 59-jährige Erbin nicht ohne Nacherbenvermerk als Eigentümerin eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ins Grundbuch eingetragen werden darf, wenn in einem Erbvertrag mit der Erblasserin auch künftige Kinder der Erbin zu Nacherben eingesetzt wurden.
Quelle: Juris