Der deutsche Erbscheinsantrag

Im Rahmen des Antrages müssen die verschiedensten Erbscheine unterschieden werden. Folgende Erbscheinsarten gibt es:

  • Alleinerbschein: Der Alleinerbschein wird für einen Alleinerben ausgestellt.
  • Gemeinschaftlicher Erbschein: Der gemeinschaftliche Erbschein ist zu beantragen, wenn es mehrere Erben gibt, wobei der Erbschein dann die jeweiligen Erbanteile ausweist.
  • Teilerbschein: Ein Teilerbschein wird dann beantragt, wenn es mehrere Erben gibt und jeder Erbe einen einzelnen Erbschein beantragt.
  • Gruppenerbschein: Ein Gruppenerbschein ist zu beantragen, wenn mehrere Miterben ihre Teilerbescheine zusammenfassen lassen wollen.
  • Gemeinschaftlicher Erbschein: Ein gemeinschaftlicher Erbschein ist zu beantragen, wenn nur ein Teil der Miterben ihre Erbteile in einem Erbschein ausweisen lassen wollen.
  • Gegenständlich beschränkter Erbschein: Ein gegenständlich beschränkter Erbschein ist zu beantragen, wenn der Erblasser Vermögen in verschiedenen Ländern hinterlassen hat.

Da jede Erbangelegenheit anders gelagert ist, sollten Sie vor Beantragung des Erbscheins uns kontaktieren, so dass wir Ihre Situation einschätzen können und Sie gleich den richtigen Erbschein beantragen.

Ein besonderes Problem entsteht oft, wenn der Erbe im Ausland, wie zum Beispiel in den USA ist, denn um einen Erbschein erhalten zu können, ist der Antrag formgerecht zu stellen.

Als deutsche Anwälte mit auch einem Buero in den USA können wir für Sie den entsprechenden Antrag stellen, so dass Sie u.U. vor dem Konsulat nur noch die eidesstaatliche Versicherung abgeben müssen.

Wer kann den deutschen Erbscheinsantrag stellen?

Der Erbscheinsantrag kann durch folgende Personen gestellt werden:

  • den Erbe
  • den Vorerben
  • der Erbe des Erben
  • der Erbschafts- und Erbteilerwerber
  • der Testamentsvollstrecker,
  • der Nachlassverwalter,
  • der gesetzliche Vertreter eines Erben (z.B. die Eltern eines Minderjährigen),
  • der Nachlass- und Erbengläubiger, wenn sie einen vollstreckbaren Titel vorlegen,
  • der Nachlassinsolvenzverwalter,
  • der Auseinandersetzungspfleger (§ 88 FGG) und
  • der Abwesenheitspfleger.
Wie oben erläutert, wird der deutsche Erbschein nur auf Antrag erlassen. Zuständige Stelle, bei der der Erbscheinsantrag einzureichen ist, ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist kein Wohnsitz vorhanden, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte. Sofern es keinen Wohnsitz und keinen Aufenthalt in Deutschland gab, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
Folgende Unterlagen sollten Sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bereithalten:

  1. Personalausweis bzw. Reisepass
  2. Sterbeurkunde (für die Todeszeit)
  3. Familienstammbuch (für das Verwandtschaftsverhältnis mit dem Verstorbenen)
  4. Angaben darüber, ob und welche Personen vorhanden sind, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. sein Erbteil gemindert werden würde
  5. Angaben darüber, ob und welche Testamente oder Erbverträge vorhanden sind
  6. Angaben darüber, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird
  7. Angaben darüber, welcher eheliche Güterstand mit dem Verstorbenen bestanden hat

Folgende Unterlagen sollten Sie im Rahmen der testamentarischen Erbfolge bereithalten:

  1. Personalausweis bzw. Reisepass
  2. Testament bzw. Erbvertrag
  3. Sterbeurkunde
  4. Angaben darüber, ob Kenntnis über andere Verfügungen von Todes wegen besteht
  5. Angaben darüber, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird
Der Erbschein weist einen Erben als rechtmäßigen Erben aus und zwar mit dem Inhalt, der sich aus ihm ergibt. Es wird vermutet, dass derjenige, der im Erbschein ausgewiesen ist, auch Erbe ist. Diese Vermutung gilt solange, bis das Gegenteil bewiesen ist. D.h., erlangt das Nachlassgericht Kenntnis von Tatsachen, die für die Unrichtigkeit des Erbscheins sprechen, muss es diese überprüfen. Gegebenenfalls wird der falsche Erschein eingezogen und ein neuer Erschein ausgestellt. Auch kann die Einziehung des Erbscheins von Personen mit berechtigtem Interesse beantragt werden.
  • Erben in den USA

    Dies ist überwiegend vom Bundesstaat abhängig.

  • Erben in Deutschland

    Egal, wo in Deutschland der Verstorbene gewohnt hat, das Erbrecht bleibt gleich….

  • Erbschein

    Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis mit dem Sie sich als Erbe z.B. gegenüber Banken legitimieren.

  • Einzeltestament

    Mit dem Testament können Sie regeln, wer im Falle Ihres Todes erben soll.

  • Berliner Testament

    Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll.

  • Kontakt

    Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Beratungsgespräch.

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